Satzung

Satzung

Gründungssatzung

beschlossen in der Vereinsgründungsversammlung am 18. August 2008

Michel-Bréal-Gesellschaft e.V.

Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Michel-Bréal-Gesellschaft“ und hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz. Er trägt den Zusatz „e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Landau eingetragen werden.

Anschrift der Geschäftsleitung: Institut für fremdsprachliche Philologien der Universität Koblenz-Landau, z.Hd. Prof. Dr. Heinz-Helmut Lüger, Marktstraße 40, D-76829 Landau.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar die Förderung wissenschaftlicher und kultureller Aktivitäten, wie sie sich aus dem Werk Michel Bréals ergeben. Hierzu gehört namentlich auch die Förderung und die Pflege deutsch-französischer Beziehungen auf menschlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet. Die Zweckverwirklichung soll über eigene Forschungsaktivitäten, über Vorträge und weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht. Im Falle der Auflösung des Vereins vor Erreichung des Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Verein Deutsch-Französische Gesellschaft e.V., Landau, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2 – Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Die natürlichen Personen gliedern sich in jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Mitglied wird nach schriftlichem Antrag aufgenommen. Bei Jugendlichen ist der Antrag durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, sofern dieser nicht durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von drei Wochen nach Zugang des schriftlichen Aufnahmeantrags abgelehnt wird. Die Ablehnung ist dem Antragsteller spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich mitzuteilen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben. Das ausgetretene Mitglied schuldet für das Jahr des Austritts den vollen Mitgliedsbeitrag.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

a) bei einem Verhalten, das in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt,
b) bei einem Verhalten, welches dem Zweck und dem Ansehen des Vereins schadet,
c) bei unehrenhaftem Verhalten.

(4) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist beim Vorstand zu stellen. Dem mit Ausschluss bedrohten Mitglied sind die geltend gemachten Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Woche schriftlich zu äußern. Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss in mündlicher Verhandlung. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen 10 Tagen nach Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Für die Dauer des Ausschlussverfahrens kann das Ruhen der Rechte und Pflichten des Mitglieds durch den Vorstand angeordnet werden, desgleichen seine Beurlaubung als Funktionsträger oder Mitglied des Vorstands. Gegen diese Anordnung steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel wie beim Ausschluss zu.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliederbeitrags oder einer Umlage in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jeden Anspruch an den Verein und dessen Vermögen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder, ausgenommen die Jugendlichen, sind in der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt.

(2) Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, sind verpflichtet, einen Beitrag (Jahresbeitrag) zu bezahlen, dessen Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 – Einkünfte des Vereins
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen des Vereins und aus Erträgen des Vereinsvermögens.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest, der für Einzelpersonen und andere Mitglieder verschieden hoch bemessen sein kann.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich am 1. Januar fällig und bis spätestens 1. Februar an den Verein zu entrichten. Er soll per Bankeinzug gezahlt werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsgeschäftsjahr beginnt am 18.08.2008 und endet am 31.12.2008.

(4) Über die gezahlten Spenden stellt der Verein auf Antrag Spendenbescheinigungen aus.

(5) Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

 1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
2. die Entlastung des Vorstands,
3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
4. die Wahl der Kassenprüfer/innen,
5. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
6. die Zustimmung zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken,
7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
9. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
10. die weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im gleichen Monat wie die vorherige Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder wenn zwei Drittel des Vorstands dies so beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per email oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse „Die Rheinpfalzeinberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. mit dem auf die Veröffentlichung in der Tagespresse folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. email-Adresse abgesendet wurde.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/-in zu wählen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, dass mindestens eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei den Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht. Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

1. Wahl eines/r Protokollführers/-in
2. Jahresbericht des/der 1. Vorsitzenden
3. Jahresbericht des/der Kassenwarts/-in
4. Bericht der Rechnungsprüfer
5. Wünsche und Anträge

und alle zwei Jahre

6. Wahl des Wahlleiter und der Beisitzer
7. Entlastung des Vorstands
8. Neuwahl des Vorstands auf zwei Jahre
9. Neuwahl der Rechnungsprüfer auf zwei Jahre

§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden,

  • dem/der 2 Vorsitzenden,

  • dem/der Schriftführer/in,

  • dem/der Kassenwart/-in,

  • mindestens 2 Beisitzern.

(2) Mitglied des Vorstands können nur volljährige Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist als Einzelwahl oder als En-Bloc-Wahl zulässig. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Handelnden an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands gebunden. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Ein Verhinderungsgrund braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(4) Alle das übliche Maß übersteigenden Geschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstands. Hierzu zählen insbesondere der Erlass von Geschäftsordnungen, die Neuverschuldung des Vereins, die Durchführung von baulichen Maßnahmen, der Abschluss bzw. die Kündigung von Pacht- und Mietverträgen, der Kauf, Verkauf und die Belastung von Immobilien sowie der Abschluss sämtlicher Verträge die zu einer finanziellen Verpflichtung des Vereins über 5.000,00 € führen.

(5) Der Vorstand hat, soweit nicht die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig ist, die Interessen des Vereins zu vertreten. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist jeweils von dem Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können von der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, jederzeit Rechenschaft über die Kassenführung zu verlangen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch zu besetzen. Dies gilt nicht für den/die 1. Vorsitzende/n.

§ 10 – Die Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/-innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 – Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrenzeichen des Vereins wird in einer Ehrenordnung des Vereins geregelt, die der Vorstand bei Bedarf erlässt.

§ 12 – Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Aus einem anderen Grund kann die Auflösung nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das verbleibende Vermögen fällt der in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtung zu.

Landau in der Pfalz, den 18. August 2008

Zusatz zu § 11 der Satzung

(Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen)

 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 31. August 2012

(1) Die Ehrenmitgliedschaft einer Person kann von einem Mitglied der Michel-Bréal-Gesellschaft beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag.

(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; von der Beitragszahlung sind sie befreit.

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